Satzung Datenschutz



Satzung - Obst- und Gartenbauverein Lohra e.V.



§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Lohra e.V.“


Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Lohra.


§ 2 Geschäftsbereich und Geschäftsjahr


Geschäftsbereich ist die Gemeinde Lohra, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck und Aufgaben / Gemeinnützigkeit


Der Obst- und Gartenbauverein Lohra verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Zweck des Vereins ist die Förderung des Obst- und Gartenbaus und die Landschaftspflege.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch


a) Durchführung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Besprechungen.

b) Durchführungen von Lehrgängen mit praktischen Übungen.

c) Durchführungen von Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.


Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere V

erdienste um die Zielsetzung des Vereins erworben haben. Sie werden nach  Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt.


Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. 


§ 4a Entrichtung von Beiträgen


Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

Alle übrigen Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.


§ 4b Beendigung der Mitgliedschaft


Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss bis zum 31.12. eines Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.


Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet wurde.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


Bei Tod eines Vereinsmitgliedes werden noch zu entrichtende Mitgliedsbeiträge nicht mehr eingezogen. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.


§ 5 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

1.Die Mitgliederversammlung

2.Der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.


Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Lohra oder durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen  durch die/den Vorsitzende/n oder seinen/seine Stellvertreter/in.


Die Mitgliederversammlung ist insbesondere einzuberufen, wenn dies 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von dem Vorstand schriftlich fordern.


In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 1 Woche schriftlich einberufen werden.


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu dieser ordnungsgemäß einberufen wurde.


§ 7 Vorstand


Der Vorstand besteht aus

1.dem/der Vorsitzenden,

2.seinem/seiner Stellvertreter/in,

3.dem/der Schriftführer/in,

4.dem/der Kassenführer/in und

5.mindestens zwei Beisitzer/innen.


Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.


§ 8 Rechnungswesen


Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der/die  von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenführer/in verantwortlich.

Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer/innen.  Die Kassenprüfer/innen werden, abweichend von § 7, für die Zeit von zwei Jahren gewählt.


§ 9 Allgemeine Bestimmungen


Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.


Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen.


Es genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.


§ 10  Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lohra, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Obst- und Gartenbaus oder der Landschaftspflege zu verwenden hat.


§ 11 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 12.02.1991.



Lohra, den 08.05.2015



Datenschutz



Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze ist

Knut Schäfer

Gladenbacher Str. 26

35102 Lohra

Tel: +49 (0)6462 2737
E-Mail: schaegklp@gmx.de

 

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Stand: Obst- u. Gartenbauverein Lohra e. V., 17.02.2019